Art. 34 32015D0528
Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch ist der Verwalter Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten, die in der Vorbereitungsphase einer bestimmten Operation anfallen und von Athena unmittelbar ausgeführt werden oder die die Operation nach Beendigung ihrer aktiven Phase betreffen.
Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom Bankkonto von Athena auf das vom Befehlshaber der Operation angegebene Bankkonto, das im Namen von Athena eröffnet wurde, überwiesen.
Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags dem Verwalter und dem Befehlshaber der Operation das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu dem nach Artikel 25 Absatz 1 gebilligten Prozentsatz des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, es sei denn, der Rat beschließt, die Mittelbindungen auf einem höheren Niveau anzusiedeln.Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters oder des Befehlshabers der Operation und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates über den Vorsitz mit dieser Frage zu befassen, es sei denn, die operativen Umstände verlangen eine andere Vorgehensweise. Diese Abweichung findet ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.
In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, des Befehlshabers der Operation oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.
Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 kann der Befehlshaber der Operation im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Militäroperation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter im Benehmen mit dem Befehlshaber der Operation die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung dieser unvorhergesehenen Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter einen Berichtigungshaushaltsplan vor.