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GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION DER UNION, DIE VON DER FAZILITÄT STETS ÜBERNOMMEN WERDEN 1. Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für unionsgeführte Operationen 1.1. Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden: a) Hauptquartier (HQ): Hauptquartier, Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt. b) Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Operationsbefehlshabers außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhalt sowie Rückführung von Einsatzkräften der Union; Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den EAD, einschließlich des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, und die Fazilität, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind; c) Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation mit Exekutivbefugnissen dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union; d) Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte (MFHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation ohne Exekutivbefugnisse dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union; e) Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Union (d. h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte). 1.2. Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten für Hauptquartiere: a) Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ, MFHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; b) Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; c) Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiets: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen; d) Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere; e) für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich Überstundenvergütungen); f) Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken); g) Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich; h) Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien auf HQ-Ebene entsprechend der vom HQ entwickelten Informationsstrategie; i) Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten. 2. Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen: a) Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, (insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager), logistischen und Verfügungsräumen; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur); b) Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen); c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac) sowie Evakuierungen infolge von Pandemien; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im OPLAN genehmigt; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1 für Militärmissionen ohne Exekutivbefugnisse; d) Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im OPLAN genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann; e) Schutz der Einsatzkräfte und wesentliche Sicherheitsdienste: Unterbringung der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse zur Verfügung gestellt werden. 3. Mehrkosten eigens für die EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung und Rückverlegung der EU-Schnelleingreifkapazität zum und aus dem Einsatzgebiet zusätzlich anfallen: a) Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen Operationsgebiet nach der Rahmenregelung für die EU-Schnelleingreifkapazität, die im militärischen Krisenreaktionskonzept der EU enthalten ist, und auf der Grundlage des Dokuments des Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 und der Pauschalerstattungsbeträge für die Verlegung von EU-Gefechtsverbänden (Dokument 11806/12, vom Rat am 4. Oktober 2012 gebilligt), das auch für die verlegten strategischen Enabler und Module gilt. Kosten für die Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land- oder Seeweg gelten nur als gemeinsame Kosten, wenn dies die kostengünstigere Option ist und unter der Voraussetzung, dass auf diese Weise die Verlegungsfristen für die EU-Schnelleingreifkapazität eingehalten werden können; b) laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung von EU-Schnelleingreifkapazitäten an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen, insbesondere — aber nicht nur — gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung; c) verlegebereites Paket: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die Verlegung der EU-Schnelleingreifkapazität insgesamt, wie im OPLAN genehmigt; d) Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Personal der EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt. 4. Mehrkosten, die der Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehen Kosten, die sich für die Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Union. 5. Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer unionsgeführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung. TEIL B GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIEßT Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen; Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der Union. TEIL C GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT AUF ERSUCHEN DES OPERATIONSBEFEHLSHABERS UND NACH ZUSTIMMUNG DES AUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN a) Kasernen, Unterkünfte/Infrastruktur und Büroräume: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist; b) unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Anmietung oder Ankauf von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden; c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Leistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt; d) Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR) und nichttechnische Aufklärung); e) andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition; f) Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Ausrüstung der EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der EU-Gefechtsverbände, strategischen Enabler und Module, auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt; g) laufende Kosten einer Verlegung einer exekutiven Operation ins Einsatzgebiet: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt während ihrer vorübergehenden Stationierung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen Räumen sowie Verfügungsräumen auf dem Weg zu ihrem endgültigen Ziel (Luft-/Seeverkehrsmanagement, Güterabfertigung und Fahr-/Fluggastabfertigung, Zollverwaltung und Transitdienste, Dienste für Sicherheit und Gefahrenabwehr einschließlich Schutz der Einsatzkräfte, gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung); h) verlegebereites Paket für exekutive Operationen: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt, wie im OPLAN genehmigt; i) wesentliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit (z. B. Tore, Wachtürme, Zufahrtsstraße, Zäune) und grundlegende Renovierung der Ausbildungseinrichtungen im Einsatzgebiet, die für die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandten Einsatzkräfte benötigt werden; j) Transport im Einsatzgebiet von Einsatzkräften, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandt werden, einschließlich der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte.
im Falle von Übungen der EU-Schnelleingreifkapazität (einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module) der Transport aufgrund der…
Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die…
GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA STETS ÜBERNOMMEN WERDEN Für jede Militäroperation der Union übernimmt…
Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen…
Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.…
TEIL I Allgemeine Informationen 1. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Folgendes anzugeben: a) die Kontaktstelle für den funktionalen Luftraumblock; b) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.