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Dänemark hat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass es die mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 umsetzen wird. Durch die Mitteilung Dänemarks sind gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen worden. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gilt somit, soweit sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ändert, als Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark und als Anhang dazu.
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr.…
Die im Unterhaltsübereinkommen geregelten Angelegenheiten sind auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, so dass das Unterhaltsübereinkommen diese…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von…
Diese Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ändern, indem sie deren auf Unterhaltssachen anwendbare Bestimmungen ersetzt. Vorbehaltlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.