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Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1a des Beschlusses 2006/325/EG, geändert durch den Beschluss 2009/942/EG , bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Europäischen Union trifft, prüfen, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.
Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a des…
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der…
Wird die Kommission von Dänemark über dessen Absicht unterrichtet, ein völkerrechtliches Übereinkommen zu schließen, so hat sie die Vereinbarkeit dieses…
Wird die Kommission von Dänemark über dessen Absicht unterrichtet, ein völkerrechtliches Übereinkommen zu schließen, so hat sie die Vereinbarkeit dieses…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.