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Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 404 und 406 des Abkommens wahr. (2) Gemäß Artikel 405 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und aus Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des Assoziationsrates berücksichtigt die spezifischen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene zusammen. (3) Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien bindend sind. Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung seiner Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach dem Abkommen eingesetzten Sondergremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen. (4) Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 428 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Tagungen (1) Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Tagung des Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. (2) Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Termin statt. (3) Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen. Artikel 4 Vertretung (1) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitz des Assoziationsrates vor der Tagung, auf der sich das Mitglied vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit. (2) Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 5 Delegationen (1) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz des Assoziationsrates über das Sekretariat des Assoziationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. (2) Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zu seinen Tagungen einladen, damit sie als Beobachter teilnehmen oder ihn über bestimmte Themen informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Tagungen teilnehmen können. Artikel 6 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr. Artikel 7 Schriftverkehr (1) Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Union oder Georgiens zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet. (2) Die Sekretäre des Assoziationsrates sorgen für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz des Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die Mitglieder des Assoziationsrates. (3) Die Weiterleitung erfolgt je nach Fall durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie die Vertretung Georgiens bei der Europäischen Union. (4) Die Mitteilungen des Vorsitzes werden in seinem Namen von den Sekretären den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Absatz 3 weitergeleitet. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1) Der Vorsitz des Assoziationsrates stellt für jede Tagung des Assoziationsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird von den Sekretären des Assoziationsrates an die in Artikel 7 genannten Empfänger spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag vor der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind. (2) Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3) Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll (1) Die Sekretäre des Assoziationsrates fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an. (2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und c) die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, wie unter anderem angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen und etwaige Schlussfolgerungen. (3) Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Billigung vorgelegt. Der Assoziationsrat billigt diesen Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung. Wahlweise kann dieser Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. (2) Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Assoziationsrates an seine Mitglieder nach Artikel 7 weitergeleitet werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 406 Absatz 1 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Diese Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsrates beglaubigt. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 7 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. (4) Jeder Beschluss des Assoziationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. Artikel 12 Sprachenregelung (1) Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 13 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen. (2) Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Union getragen. Wünscht Georgien Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in oder aus anderen als den in Artikel 12 genannten Sprachen, so hat es die damit verbundenen Kosten zu tragen. (3) Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet. Artikel 14 Assoziationsausschuss (1) Im Einklang mit Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen von einem Assoziationsausschuss unterstützt. Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt. (2) Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, Beschlüsse zu fassen. (3) Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist. (4) In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen, einander zu konsultieren, kann eine solche Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden.
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 407 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Assoziationsrat nach Artikel 434 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 461 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 437 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 464 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.