Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 407 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsausschuss unterstützt den Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen und führt die im Abkommen vorgesehenen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen wurden. Nach Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens legt der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest. (2) Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. (3) Gemäß Artikel 407 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden, zuständig sind. (4) Nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens gehören dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung“ Handel„“), der die ihm gemäß Titel IV des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hohe Verwaltungsbeamte der Europäischen Kommission und Georgiens an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ führt gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil. (5) Nach Artikel 408 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. (6) Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 428 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1) Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden. (2) Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (4) Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen werden. (5) In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien über das Sekretariat des Assoziationsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mitgeteilt. Artikel 5 Sekretariat (1) Ein Beamter der Union und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus. (2) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr. Artikel 6 Schriftverkehr (1) Der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des Assoziationsausschusses einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den anderen Sekretär unterrichtet. (2) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Assoziationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird. (3) Der Schriftverkehr des Vorsitzes wird den Vertragsparteien in seinem Namen vom Sekretariat übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet. Artikel 7 Unterlagen (1) Unterlagen werden über die Sekretäre des Assoziationsausschusses weitergeleitet. (2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär Georgiens systematisch eine Kopie. (4) Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und übermittelt dem Sekretär der Union systematisch eine Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Assoziationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind. (2) Gemäß Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. (3) Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4) Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Experten alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten. (5) Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen (1) Die Sekretäre des Assoziationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Assoziationsausschusses einen Protokollentwurf an. (2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben; b) die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen; c) die Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und d) operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4. (3) Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Billigung vorgelegt. Der Assoziationsausschuss billigt diesen Protokollentwurf in seiner nächsten Sitzung. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Abschrift übermittelt. (4) Der Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Sitzung führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Der Assoziationsausschuss kann auch Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren verabschiedet. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsausschusses beglaubigt. (2) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt. (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. (4) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet. (5) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. Artikel 12 Berichte Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien. Artikel 13 Sprachenregelung (1) Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2) Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Georgisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen. (2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. (3) Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei direkt getragen. (4) Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Union übersetzt werden, so trägt die Union die damit verbundenen Kosten. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens geändert werden. Artikel 16 Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien (1) Im Einklang mit Artikel 409 Absatz 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte Unterausschüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung solcher Unterausschüsse beschließen und ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen diese Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. (2) Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, nach Absatz 1. (3) Die Sitzungen der Unterausschüsse können flexibel je nach Bedarf unter persönlicher Anwesenheit in Brüssel oder in Georgien oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. (4) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erhält eine Kopie aller relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien betreffen. (5) Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben. Artikel 17 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 464 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 437 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 7 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 179 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.