Erwägungsgrund 4 32015D0060BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/60 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 462 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz im Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine geführt.
Erwägungsgrund 4 32015D0055BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/55 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 17. November 2014 zur Festlegung des von der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Beschlüsse des Assoziationsrats über die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse sowie die Einsetzung zweier Unterausschüsse und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkts
Nach Artikel 435 Absatz 3 wird der Vorsitz im Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.
Art. 2 32015D0060BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/60 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Der Vorsitz im Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit seinen Aufgaben gemäß den…
Art. 2 32015D0054Der Vorsitz im Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates…
Art. 2 32015D0055BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/55 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 17. November 2014 zur Festlegung des von der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Beschlüsse des Assoziationsrats über die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse sowie die Einsetzung zweier Unterausschüsse und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkts
Der Vorsitz im Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates…
Art. 2 Abs. 2 32004D0635BESCHLUSS DES RATES vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (2004/635/EG)
Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 75 des Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen…