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Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens beschließen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“), die ihre Nichtannahme notifiziert haben.
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „CoP“) Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A, B und/oder C des…
Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in…
Gemäß Artikel 18 des Übereinkommens von Barcelona ist die Sitzung der Vertragsparteien das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss des Übereinkommens Änderungen zu diesem Übereinkommen…
Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien einen Beschluss über Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens annehmen.
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens tritt jede Änderung von Anhang I des Übereinkommens für diejenigen Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.