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Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PCP sind durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Pflanzenschutzmittel oder als Biozidprodukt sind gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates untersagt. Da sich PCP weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot.
Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen…
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCN in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich PCN weiträumig in der Umwelt…
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von HCBD in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt…
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilberverbindungen als Wirkstoff enthalten, ist gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des…
Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von HCBD sind in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung durch die Verordnung…
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP sind verboten; es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.