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Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP sind verboten; es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission . Diese geänderte Verordnung legt auch Grenzwerte für den aus dem Herstellungsprozess resultierenden SCCP-Gehalt an anderen chlorierten Paraffingemischen fest. Da sich SCCP weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieses Stoffes den Bürgerinnen und Bürgern der Union mehr nützen als lediglich ein unionsweites Verbot im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004.
Durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCN in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich PCN weiträumig in der Umwelt…
Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von HCBD sind in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Fassung durch die Verordnung…
Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PCP sind durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verboten. Das…
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von HCBD in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt…
C10-C13-Chloralkane (kurzkettige Chlorparaffine — SCCP) sind nach den in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Kriterien für die Aufnahme in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.