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Den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge und gemäß den in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weisen Perfluoroctansäure (im Folgenden „PFOA“), ihre Salze und potenzielle PFOA-Vorläuferverbindungen, also Stoffe, die unter Umweltbedingungen zu PFOA abgebaut werden können (im Folgenden „PFOA und ihre Verbindungen“), Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe auf.
Perfluoroctansäure (im Folgenden „PFOA“), ihre Salze und potenzielle PFOA-Vorläuferverbindungen verfügen über besondere Eigenschaften, darunter hohe…
Die Union übermittelt einen Vorschlag zur Aufnahme von Perfluoroctansäure und ihren Verbindungen in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente…
Ausgehend von diesen Stellungnahmen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass mit der Herstellung, der Verwendung oder dem Inverkehrbringen von PFOA,…
Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und einem im Einklang mit Anhang XV dieser…
PFOA und ihre Verbindungen sind Stoffe, die weltweit dispersiv verwendet und überall in der Umwelt nachgewiesen werden. Angesichts des Potenzials zum…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „68. Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.