Erwägungsgrund 4 32015D0076
In dem Beschluss 2014/219/GASP war ein finanzieller Bezugsrahmen von 5500000 EUR für die ersten neun Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgesehen. Für den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 15. Januar 2015 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte der Beschluss 2014/219/GASP geändert werden.