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Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorsitz einer solchen Arbeitsgruppe wird entweder von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses, einem Beamten der Kommission oder einem Mitglied der Arbeitsgruppe, das von dem Ausschuss benannt wird, übernommen.
Die Kommission leistet den Arbeitsgruppen geeignete analytische und organisatorische Unterstützung.
Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.
Der Ausschuss kann ferner gemeinsame Arbeitsgruppen mit anderen Ausschüssen oder Gremien einsetzen; die Einsetzung und die für die Arbeitsgruppen maßgeblichen Regeln werden gemeinsam festgelegt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.