Erwägungsgrund 3 31994D0140
Gemäß Artikel 209a des Vertrags ergreifen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Zu diesem Zweck koordinieren sie, mit Unterstützung der Kommission, ihre Tätigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zur Bekämpfung betrügerischer Praktiken.