Art. 2 32015D0798
(1)
Die Kommission verhandelt in Abstimmung mit dem vom Rat benannten Sonderausschuss und in Übereinstimmung mit den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Verhandlungsdirektiven des Rates.
(2)
Der Rat kann diese Verhandlungsdirektiven jederzeit überprüfen. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat nach jeder Verhandlungsrunde Bericht über die Ergebnisse der Verhandlungen und gegebenenfalls über alle Probleme, die im Laufe der Verhandlungen aufgetreten sind.