Art. 3 32015D0798
Soweit der in Artikel 1 genannte Gegenstand der Änderungen in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten durch enge Zusammenarbeit bei den Verhandlungen ein geschlossenes Auftreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene sicherstellen.