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Kapitel I Regel 7 des Anhangs des Übereinkommens fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmter Kategorien des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen und beeinträchtigt die Bestimmungen des Vertrags und das Sekundärrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , insofern Unionsbürger mit entsprechenden von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ausgestellten Bescheinigungen betroffen sind.
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die…
Im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ist es wichtig, dass das Personal an Bord…
Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, das am 14. Juni 2007…
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden in dem Fall, dass für einen bestimmten reglementierten Beruf andere spezielle Regelungen unmittelbar…
Diese Richtlinie sieht harmonisierte Vorschriften hinsichtlich der Bereiche von Kenntnissen und Fähigkeiten vor, die das Personal der Kreditgeber,…
Die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.