Art. 1 32015D0810
Die von Belgien durchgeführte Maßnahme zur Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs zugunsten von Young Innovative Companies ist bis zum 30. Juni 2014 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die von Belgien durchgeführte Maßnahme zur Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs zugunsten von Young Innovative Companies ist bis zum 30. Juni 2014 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.