Art. 5 32015D0320BESCHLUSS (EU) 2015/320 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2015 über die Beihilferegelung SA.26547 (11/C) (ex-NN 49/10 und CP 241/2008) — Belgien — Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei — Missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 274/03 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 321) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Art. 4 32017D2115BESCHLUSS (EU) 2017/2115 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Art. 2 32018D1537BESCHLUSS (EU) 2018/1537 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.38105 2014/C (ex 2014/NN) des Königreichs Belgien zugunsten von Brussels Airlines, TUI Airlines Belgium und Thomas Cook Airlines Belgium (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5023) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Art. 2 32024D0350BESCHLUSS (EU) 2024/350 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Vereinbarkeit der von Belgien vorgelegten Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8616) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Art. 5 32016D2041BESCHLUSS (EU) 2016/2041 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.