Erwägungsgrund 2 32015D0836
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (das „Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“) wird der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 einzuladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 11a beizutreten.