Erwägungsgrund 5 32015D0926Der Aktionsplan erfüllt einerseits den Zweck, konkrete Schritte zur Erfüllung der Verpflichtungen, die das Abkommen den Vertragsparteien auferlegt, festzulegen…
Erwägungsgrund 2 32015D0926Die Vertragsparteien beabsichtigen, den neuen Aktionsplan EU-Tunesien (2013-2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft (im Folgenden „Aktionsplan“) im…
Erwägungsgrund 4 32015D1420BESCHLUSS (EU) 2015/1420 DES RATES vom 16. März 2015 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkt
Die Vertragsparteien haben sich auf den Text der Assoziierungsagenda geeinigt, die darauf abzielt, durch die Schaffung eines praktischen Rahmens zur…
Erwägungsgrund 3 32017D2422BESCHLUSS (EU) 2017/2422 DES RATES vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien
Gemäß Artikel 420 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus…
Erwägungsgrund 3 32017D1435BESCHLUSS (EU) 2017/1435 DES RATES vom 17. Juli 2017 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 453 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus…
Erwägungsgrund 96 32013R1303VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, operationelle Programme teilweise auf Basis eines ergebnisorientierten Ansatzes umzusetzen, sollte ein…