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Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, operationelle Programme teilweise auf Basis eines ergebnisorientierten Ansatzes umzusetzen, sollte ein gemeinsamer Aktionsplan vorgesehen werden, der dem Begünstigte ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten vorgibt, die zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Zur Vereinfachung und Stärkung der Ergebnisorientierung der Fonds sollte die Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans ausschließlich auf Grundlage gemeinsam vereinbarter Etappenziele, Output- und Zielvorgaben erfolgen, die im Kommissionsbeschluss zur Annahme des gemeinsamen Aktionsplans festgelegt werden. Auch die Kontrolle und die Prüfung eines gemeinsamen Aktionsplans sollten sich auf die Erreichung seiner Etappenziele, Output- und Zielvorgaben beschränken. Daher sind Bestimmungen für die Aufstellung, den Inhalt, die Annahme, die finanzielle Verwaltung und die Kontrolle von gemeinsamen Aktionsplänen notwendig.
Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die…
Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, dessen Geltungsbereich sich auf Grundlage des Outputs und der Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen,…
eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und…
In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, gegebenenfalls die Etappenziele und Zielvorgaben für…
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat maximal ein operationelles Programm je Fonds erstellt, so dass sowohl die Programme als auch die Partnerschaftsvereinbarung…
Im Interesse einer stärkeren Ergebnisorientierung sollten zusätzliche Bestimmungen für die Planung, die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrolle von aus den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.