Art. 6 32015D0956
Vertraulichkeit
(1)
Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 ). gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die in jenem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.