Art. 7 32015D0970
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.