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Der Übergang in die folgenden Phasen der Operation, einschließlich Maßnahmen in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern eines Küstenstaates gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778, ist daran geknüpft, dass der Rat erneut bewertet, ob die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind, wobei etwaigen anwendbaren Resolutionen des VN-Sicherheitsrats und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung getragen wird, und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/778 und dem Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates entscheidet, wann der Übergang stattfindet —
Der Übergang in die folgenden Phasen der EUNAVFOR MED, einschließlich der Phase gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778…
Der Rat bewertet gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2015/778, ob die Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind; dabei trägt…
Am 14. September 2015 hat der Rat festgestellt, dass alle Bedingungen für den Übergang zu einem Teil der zweiten Phase der Operation auf hoher See erfüllt…
Nach Zustimmung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat der Rat am 18. Januar 2016 festgestellt, dass die Bedingungen dafür erfüllt sind,…
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 14. September 2015 festgestellt, dass alle Bedingungen erfüllt sind, damit die Operation EUNAVFOR MED in die zweite Phase…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/78 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.