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Der Übergang in die folgenden Phasen der EUNAVFOR MED, einschließlich der Phase gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778 ist daran geknüpft, dass der Rat erneut bewertet, ob die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind, wobei etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung getragen wird, und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/778 und dem Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates über die Einleitung der Operation entscheidet, wann der Übergang stattfindet —
Der Übergang in die folgenden Phasen der Operation, einschließlich Maßnahmen in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern eines Küstenstaates gemäß Artikel 2…
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 14. September 2015 festgestellt, dass alle Bedingungen erfüllt sind, damit die Operation EUNAVFOR MED in die zweite Phase…
Der Rat bewertet gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2015/778, ob die Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind; dabei trägt…
Am 14. September 2015 hat der Rat festgestellt, dass alle Bedingungen für den Übergang zu einem Teil der zweiten Phase der Operation auf hoher See erfüllt…
Der Befehlshaber der EUNAVFOR MED hat mitgeteilt, dass die Operation alle militärischen Ziele der ersten Phase in Bezug auf das Sammeln von Informationen und…
Die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) tritt mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2015 in die zweite Phase gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.