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Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Schuhoberteil“ das obere Strukturelement, das aus mindestens einem Material besteht und an der Laufsohle des Schuhs angebracht ist. Zum Schuhoberteil gehören Futter und Decksohlen;
„Futter und Decksohlen“ das Oberteilfutter und die Decksohle, die den Innenteil des Schuherzeugnisses ausmachen;
„Laufsohle des Schuhs“ den unteren Teil des Schuherzeugnisses, der mit dem Oberteil verbunden ist;
„Fertigung des Schuhs“ eine Reihe von Tätigkeiten mit dem Ziel, das Schuhoberteil und die Schuhsohle zu einem Enderzeugnis zu verbinden. Die Verpackung des Enderzeugnisses gehört dazu;
„Fertigungsbetrieb des Schuhs“ den Betrieb, in dem die Endstadien der Herstellung (vom Schneiden oder Formen des Materials (für die Spritzgießfertigung) bis zur Verpackung des Erzeugnisses) stattfinden, die zu dem mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnis gehören und unter der Management-Kontrolle des Antragstellers verbleiben;
„flüchtige organische Verbindungen“ (VOC) organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder unter besonderen Anwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit haben, gemäß der Definition in EN 14602;
„inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C;
„leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408.
die Stoffe gemäß Anhang VIII Abschnitt C der vorliegenden Verordnung;
Die Kennzeichnung umfaßt Angaben zur Zusammensetzung des Schuherzeugnisses gemäß Artikel 4. i) Die Kennzeichnung muß Angaben zu den drei in Anhang I definierten…
Schuhe, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten;
„Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung…
„Inhaltsstoffe“ : absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung…
„Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.