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Die Produktgruppe „Schuhe“ umfasst alle Artikel, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer angebrachten Sohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen fallen Schuhe, die unter Anhang II der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sowie unter die Richtlinie 89/686/EWG fallende Sicherheitsschuhe in diesen Geltungsbereich.
Schuhe können aus verschiedenen natürlichen und/oder synthetischen Materialien im Sinne der Richtlinie 94/11/EG bestehen.
Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen:
Schuhe, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten;
Schuhe für den Einmalgebrauch;
Socken mit angebrachter Sohle;
Spielzeugschuhe.
„Laufsohle des Schuhs“ den unteren Teil des Schuherzeugnisses, der mit dem Oberteil verbunden ist;
Diese Richtlinie betrifft die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher. Im Sinne dieser…
(1) Einschließlich Sandaal.
(1) Einschließlich Sandaal.
chemische und/oder physikalische Beschaffenheit der Erzeugnisse;
(1) Einschließlich Sandaal.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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