Erwägungsgrund 7 31994L0011
Durch die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann eine Beeinträchtigung des Handels vermieden werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können diese Zielsetzung nicht auf zufriedenstellende Art und Weise verwirklichen. In dieser Richtlinie werden nur die Anforderungen festgelegt, die für den freien Verkehr der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unabdingbar sind —