Art. 1 Abs. 1 Buchst. d 32019D0792BESCHLUSS (EU) 2019/792 DES RATES vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse
betreffend die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen: — Artikel 85 des…
Art. 151 Abs. 4 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet.
Art. 9 Abs. 2 32010R0440VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.
Art. 20 Abs. 2 32008R0340VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2008 DER KOMMISSION vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.
§ 13 Abs. 2 SBesGSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer…