Art. 172 32016D1351
Der Lenkungsausschuss der Agentur kann gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 die Bestimmungen dieses Statuts über die Rechte und Pflichten (Artikel 11 bis 35 und Artikel 104), die Einstellungsbedingungen (Artikel 37 — ausgenommen Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a —, Artikel 38 bis 41, Artikel 105 — ausgenommen Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a — und Artikel 106 bis 110), die Arbeitsbedingungen (Artikel 42 bis 58 und Artikel 111), die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Artikel 95 bis 99 und Artikel 136) und das Disziplinarverfahren (Artikel 139 bis 167) ändern, soweit dies erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Rat übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Rat nicht innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Änderungen daran vorzunehmen.
Änderungen anderer Bestimmungen dieses Statuts, insbesondere solcher über Bezüge, Zulagen und Leistungen der sozialen Sicherheit, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Lenkungsausschusses angenommen.