§ 5 Abs. 1 SächsEMAVOSächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden,…
§ 3 Abs. 1 NRW-32408Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)
Empfänger von Dienstbezügen der Landesbesoldungsordnung A und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit…
§ 3 Abs. 1 EZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen…
§ 5 Nr. 3 EZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
§ 8 Abs. 2 SächsEMAVOSächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.