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Die Zulage wird nicht gewährt neben
einer Zulage nach § 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes,
einer Vergütung nach § 58 des Sächsischen Besoldungsgesetzes,
Auslandsbesoldung nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.
Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
zum Dienst zu ungünstigen Zeiten,
Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Die Zulage beträgt für Dienst
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.