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Die Zulage wird nicht gewährt
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Die Zulage wird nicht gewährt neben
Entfällt der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aufgrund
Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu…
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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