Art. 46 32016D1353
Die Agentur kann im Rahmen ihres Auftrags gemäß Artikel 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1835für spezielle Zwecke zusätzliche Einnahmen erhalten
aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Einzelfall und unter Wahrung der für diesen Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;
von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen dritten Parteien, es sei denn, der Lenkungsausschuss entscheidet binnen eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Information von der Agentur anders.
Die Einnahmen im Sinne von Absatz 1 dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden.
Die mit der Verwaltung der zusätzlichen Einnahmen einhergehenden zusätzlichen Kosten gehen, soweit erforderlich, zulasten des Haushaltsplans, in dem die zusätzlichen Einnahmen erfasst werden.
Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 7 des Titels III gelten für zusätzliche Einnahmen, es sei denn, die einschlägige(n) Vereinbarung(en) beinhalten andere Regeln, die aber in jedem Fall mit den in Titel II festgelegten Haushaltsgrundsätzen im Einklang stehen müssen.
Etwaige Haushaltsüberschüsse, die am Ende des Durchführungszeitraums aufgrund zusätzlicher Einnahmen angefallen sind, sind als ein Guthaben der Stellen zu betrachten, die zu ihnen beigetragen haben, und sind ihnen zu erstatten. Sie können auch für andere in der (den) entsprechenden Vereinbarung(en) festgelegte spezifische Zwecke verwendet werden, es sei denn, der Lenkungsausschuss entscheidet binnen eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Information der Agentur auf Vorschlag der betreffenden Stelle anders.
Der Rechnungsführer trifft geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Verwendung der zusätzlichen Einnahmen und der entsprechenden Haushaltsmittel getrennt verfolgt werden kann. Beiträge aus zusätzlichen Einnahmen werden daher getrennt verbucht und entsprechend dem spezifischen Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet. Im Interesse der Transparenz werden sie auch auf getrennten Bankkonten hinterlegt. Darüber hinaus werden sie im Bericht über den Haushaltsvollzug der Agentur nach Artikel 21 gesondert aufgeführt.