Art. 47 32016D1353
Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur nach Maßgabe von Kapitel IV des Beschlusses (GASP) 2015/1835 von Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann.
Der Lenkungsausschuss kann die Agentur im Zusammenhang mit Ad-hoc-Projekten und Programmen zu den Bedingungen, die in der Regelung für die betreffenden Tätigkeiten festgelegt sind, ermächtigen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen zu schließen und sich zuvor unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten bei diesen Mitgliedstaaten die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung dieser Verträge und Finanzhilfevereinbarungen erforderlich sind.
Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 7 des Titels III dieses Beschlusses gelten für Ad-hoc-Tätigkeiten gemäß den Artikeln 19 und 20 des Beschlusses (GASP) 2015/1835, es sei denn, der (die) Basisrechtsakt(e) des Programms oder des Projekts beinhaltet (beinhalten) andere Vorschriften, die aber in jedem Fall mit den in Titel II dieses Beschlusses festgelegten Haushaltsgrundsätzen im Einklang stehen müssen.
Etwaige Haushaltsüberschüsse, die aus Ad-hoc-Projekten oder -Programmen anfallen, sind als ein Guthaben der beteiligten Mitgliedstaaten oder anderen Stellen, die zu ihnen beigetragen haben, zu betrachten und ihnen am Ende des Durchführungszeitraums zu erstatten oder für andere spezifische Zwecke zu verwenden, die in der (den) entsprechenden Vereinbarung(en) festgelegt wurden oder von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Stelle bestimmt wurden.