Art. 3 32016D1385
Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von TelecomCLM und Abertis zurück.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zum Tag ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein.