Erwägungsgrund 6 32016D0154Durch Entscheidung vom 16. Dezember 2003 erklärte die Kommission die Beihilfemaßnahme, die EDF gewährt worden war, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und…
Erwägungsgrund 2 32016D0154In ihrer der Kommission mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 übermittelten Stellungnahme haben die französischen Behörden bestritten, dass EDF von einem…
Erwägungsgrund 5 32007R1313VERORDNUNG (EG) Nr. 1313/2007 DER KOMMISSION vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für Metalaxyl und der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 hinsichtlich der Streichung der Ausnahmeregelung für Metalaxyl (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte die Entscheidung 2003/308/EG in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-326/05 P , für…
Art. 4 Abs. 4 32016D0633BESCHLUSS (EU) 2016/633 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan, zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes, zugunsten von Ryanair Limited und zugunsten von Airport Marketing Services Limited (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5078) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Art. 10 Abs. 3 32019D0767BESCHLUSS (EU) 2019/767 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 7 genannte Beihilfe ein.
Erwägungsgrund 2 32006D0730BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (2006/730/EG)
In seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-94/03 (Kommission gegen Rat) erklärte der Gerichtshof den Beschluss 2003/106/EG für nichtig, da er…