Erwägungsgrund 2 32016D1637
Beschließt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, so muss die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA gemäß Beschluss (GASP) 2015/778 Artikel 2b Absatz 2 beginnen, innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets einen Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens zu leisten, indem sie Schiffe, die Libyen anlaufen oder verlassen, kontrolliert, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen — mit Einwilligung des Hafenstaats —, um diese Entsorgung zu ermöglichen, nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016).