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Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste im Anhang.
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Unternehmen und Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person beziehungsweise diesen Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende/n natürliche oder juristische Person, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen entsprechend.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich die Umstände, unter denen eine Person oder eine Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, erheblich geändert haben, kann der Rat abweichend von Absatz 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Mitgliedstaats beschließen, den Namen der betreffenden Person oder Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: (1a) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von dem Beschluss nach…
In dem Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen,…
Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder…
Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen über seinen Beschluss, einschließlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.