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Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Rat die Entscheidung, den Namen einer Person oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufzunehmen, individuell, spezifisch und konkret begründen, wobei diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen muss.
Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang…
Benennt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die…
Der Rat erachtet es für notwendig, einen neuen Anhang hinzuzufügen, in dem diese Personen und Einrichtungen aufgeführt werden.
Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und…
Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen,…
Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.