Art. 1 32016D1698
Die Investitionszuschüsse in Höhe von 12,337 Mio. EUR, die Frankreich dem Flughafen Marseille Provence gewährt hat, sind staatliche Beihilfen, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.Die Flughafensteuer zugunsten des Flughafens, die Transferzahlungen zwischen dem Flughafen und der CCIMP, die Entgeltermäßigungen zugunsten der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften sowie der Marketingvertrag zugunsten von AMS, die Frankreich durchgeführt hat, stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.