Erwägungsgrund 2 32016D1856
Wie in Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500000000 EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
Wie in Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500000000 EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.