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(1) Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anlagen 1, 1B, 1C und 2 des Anhangs zu diesem Übereinkommen können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden. (2) Auf Antrag einer Vertragspartei werden die vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen 1, 1B, 1C oder 2 des Anhangs zu diesem Übereinkommen vom Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Mitteilung nicht mehr als die Hälfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekannt geben.“ c) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt: „(6) Falls ein Änderungsvorschlag zu Anlage 1B oder Anlage 1C dieses Übereinkommens die Änderung anderer Bestimmungen des Übereinkommens erfordert, können die Änderungen der Anlage 1B oder 1C nicht in Kraft treten, bevor diese anderen Bestimmungen gemäß Artikel 21 geändert wurden. Werden in diesem Fall Änderungen der Anlage 1B oder 1C und Änderungen anderer Bestimmungen des Übereinkommens gleichzeitig vorgeschlagen, ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, der sich aus der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 ergibt.“ · (2) Artikel 22bis wird gestrichen.
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