Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (97/836/EG)
Insofern die Gemeinschaft nicht die Gesamtheit der ECE-Regelungen, sondern nur ein bestimmtes Verzeichnis von ECE-Regelungen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge als wesentlich angesehen werden, übernimmt, sollte den Mitgliedstaaten, die von der Gemeinschaft nicht übernommenen ECE-Regelungen beigetreten sind, gestattet werden, diese Regelungen weiterhin anzuwenden und weiterzuentwickeln.
Erwägungsgrund 13 31997D0836
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