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In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 AETR erkannte der Gerichtshof an, dass das Gebiet der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals in die ausschließliche externe Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Diese Zuständigkeit wurde seither in zahlreichen Unionsrechtsakten ausgeübt, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates . Da der Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, ist die Union für die Aushandlung und den Abschluss des AETR zuständig.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen…
Mehrere Argumente sprechen für den Beitritt der Union zum AETR. Erstens verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Arbeit des…
Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (im Folgenden „AETR“ genannt) vom 1. Juli 1970…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)…
Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend „Union“ genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.