Erwägungsgrund 1 32016D1877
In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 AETR erkannte der Gerichtshof an, dass das Gebiet der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals in die ausschließliche externe Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Diese Zuständigkeit wurde seither in zahlreichen Unionsrechtsakten ausgeübt, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Da der Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, ist die Union für die Aushandlung und den Abschluss des AETR zuständig.