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In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union an, dass das Arbeitsgebiet des im Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals in die externe Zuständigkeit der Union fällt. Diese Zuständigkeit wurde seither in zahlreichen vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakten ausgeübt, einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Da der Gegenstand des AETR in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss aller einschlägigen Abkommen und deren Änderungen bei der Union.
In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 AETR erkannte der Gerichtshof an, dass das Gebiet der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
Mehrere Argumente sprechen für den Beitritt der Union zum AETR. Erstens verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Arbeit des…
Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (im Folgenden „AETR“ genannt) vom 1. Juli 1970…
Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend „Union“ genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.