Erwägungsgrund 1 32016D1883
In den Artikeln IX:3 und IX:4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zur Entbindung eines Mitglieds von einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen oder den multilateralen Handelsübereinkommen geregelt.