Art. 2 32023D1614BESCHLUSS (GASP) 2023/1614 DES RATES vom 10. Juli 2023 über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Erleichterung der Überstellung von Personen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch diesen Mitgliedstaat
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32016D0402BESCHLUSS (EU) 2016/402 DES RATES vom 15. Januar 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32015D1967BESCHLUSS (GASP) 2015/1967 DES RATES vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32016D2360BESCHLUSS (GASP) 2016/2360 DES RATES vom 28. November 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32010D0464Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.